
Weitere Begriffe
Altersteilzeit
- Altersteilzeit ist eine Möglichkeit zur Arbeitszeitverkürzung vor der Rente. Dabei reduziert sich hälftig die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente. Der Arbeitgeber zahlt dabei zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge, um das reduzierte Gehalt für den Arbeitnehmer aufzustocken.
- Ziel der Altersteilzeit ist die Ermöglichung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber kann die Altersteilzeit bedeuten, Arbeitsplätze neu zu besetzen.
Arbeitslosengeld
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Arbeitslosengeld ist eine Unterstützungsleistung für Arbeitssuchende. Diese Leistung ermöglicht Arbeitslosen eine angemessene Lebenshaltung in Form einer Entgeltersatzleistung oder eines armutsvermeidenden Existenzminimums.
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Unter bestimmten Voraussetzungen endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld und besteht die Möglichkeit auf Bezug von Arbeitslosengeld II.
Arbeitsunfall
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Oftmals erleidet ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall. Hierbei handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
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Zur Prüfung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber, der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist es geboten, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Arbeitsvertrag
- Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
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Im Arbeitsvertrag werden u. a. die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Vergütung und der Urlaubsanspruch geregelt.
- Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten sind häufig Gegenstand eines Rechtsstreits, wobei auch über die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelungen gestritten wird.
Arbeitszeugnis
- Hierbei handelt es sich um eine Urkunde, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber erhält.
- Ob der Inhalt und die Formulierungen im Arbeitszeugnis vorteilhaft für den Arbeitnehmer sind, kann ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt prüfen. Möglicherweise gibt es unzulässige „Geheimzeichen“, die dann aus dem Zeugnis entfernt werden sollten.
Aufhebungsvertrag
- Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Hierbei sind diverse arbeitsrechtliche als aus sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten, sodass vor Unterzeichnung die Hinzuziehung eines im Arbeitsrecht tätigen Anwalts zu empfehlen ist. Zu beachten ist beispielsweise, dass bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten drei Monate entfallen kann.
Auflösungsantrag
- Eine weitere Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Auflösungsantrag im Gerichtsverfahren, der sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gestellt werden kann.
Befristeter Arbeitsvertrag
- Hierbei handelt es sich um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer zeitlichen Begrenzung.
- Ein Arbeitsvertrag darf i.d.R. bis zu zwei Jahre kalendermäßig befristet werden, wenn kein Sachgrund vorliegt.
- Zu beachten ist, dass die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf, ansonsten gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Betriebliche Übung
- Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter, gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
- Insbesondere bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, etc. kann ein dauerhafter Anspruch des Arbeitnehmers bestehen.
Betriebsübergang
- Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil von dem ursprünglichen Betriebsinhaber auf einen neuen Inhaber übergeht, spricht man von einem Betriebsübergang.
- Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Instrument, um Arbeitnehmern mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten eine möglichst frühzeitige Rückkehr in ihren Betrieb zu ermöglichen. Von seiner Einführung profitieren häufig sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
- Zweck ist es, den Ursachen für längere Ausfallzeiten nachzugehen und künftig diese zu vermeiden bzw. zu verringern.
Betriebsrat
- Der Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen.
- Aufgabe ist es, die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen etc. zu überwachen.
- Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats werden insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Diskriminierung
- Als Diskriminierung wird die Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder einzelnen Personen bezeichnet.
- Insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein möglicher Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Integrationsamt
- Das Integrationsamt hat das Ziel, die Berufstätigkeit schwerbehinderter Menschen zu erleichtern und zu sichern.
- Vor Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist im Regelfall das Integrationsamt anzuhören und eine Zustimmung einzuholen.
Kündigung
Änderungskündigung
- Als Änderungskündigung bezeichnet man die Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, dies verbunden mit dem Angebot der kündigenden Vertragspartei, das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen einvernehmlich fortzusetzen.
Außerordentliche Kündigung
- Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die für eine ordentliche Kündigung geltende Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten oder aber ein Arbeitsverhältnis gekündigt, das ordentlich gar nicht kündbar ist.
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Hierfür muss aber ein wichtiger Grund vorliegen; dies kann dann gegeben sein, wenn objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten.
Betriebsbedingte Kündigung
- Eine betriebsbedingte Kündigung kann dann in Betracht kommen, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist.
Personenbedingte Kündigung
- Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers selbst. Dies kommt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten den Zweck des Arbeitsvertrages nicht erreichen kann. In der Praxis werden häufige oder lange Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers als ein solcher Kündigungsgrund vom Arbeitgeber herangezogen.
Verhaltensbedingte Kündigung
- Wenn der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.
Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfrist kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus einem anzuwendenden Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben.
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Diese Kündigungsfrist ist von der kündigenden Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten.
Kündigungsschutz (allgemein)
- Unter bestimmten Voraussetzungen findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In diesem Fall kann beispielsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.
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Von der Anwendbarkeit der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes hängt häufig auch die Frage ab, ob eine Abfindung an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Kündigungsschutzklage
- Gegen eine Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden.
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Im Regelfall muss diese Klage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Lohnforderung
- Wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht oder nicht vollständig zahlt, so wird der Arbeitnehmer seine Lohnforderung i.d.R. bei dem Arbeitgeber außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend machen. Häufig gelten hierbei jedoch Fristen, sodass eine zeitnahe Geltendmachung der Forderung sinnvoll ist.
Mobbing
- Mobbing tritt vielfach in Erscheinung: Werden Arbeitnehmer systematisch und zielgerichtet schikaniert, kann ein Fall von Mobbing vorliegen. Aber auch fortgesetzte Tätlichkeiten, sexuelle Belästigungen oder Anweisungen für ehrmindernde Arbeiten sind Beispiele für Mobbing.
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Aufgrund von Mobbing kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz begründet sein.
Personalrat
- Für den öffentlichen Dienst wird ein Personalrat gebildet, der Anlaufstelle bei Fragen und Problemen rund um die Arbeit ist. Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in den öffentlichen Verwaltungen.
Schwerbehinderung
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Menschen mit Schwerbehinderung und sogenannte Gleichgestellte genießen einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht.
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Der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern muss zuvor die hierfür zuständige Behörde zustimmen.
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Sozialauswahl
- Im Rahmen einer sogenannten Sozialauswahl bestimmt der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung, welchem Arbeitnehmer gekündigt werden kann und welchem nicht. Der Arbeitgeber hat bei der Sozialauswahl verschiedene Kriterien zu beachten und zu erfüllen.
- Insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und eventuelle Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind bei einer Sozialauswahl gegenüberzustellen und abzuwägen.
Sperrzeit
- Eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit wird vor allem bei versicherungswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund verhängt. Während einer Sperrzeit ruht im Regelfall der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld.
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Eine solche Sperrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden.
Tarifvertrag
- Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Er ist eine schriftliche Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebern geschlossen wird.
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Insbesondere Arbeitszeiten, Gehälter, etc. werden in der Praxis oftmals über einen Tarifvertrag geregelt.
Überstundenausgleich
- Wenn der Arbeitnehmer mehr Stunden leistet als vertraglich vereinbart, kann ein Anspruch auf Überstundenausgleich begründet sein. Überstunden werden in der Praxis entweder zusätzlich vergütet oder „abgefeiert“
Urlaubsanspruch
- Anspruch auf Urlaub ist sowohl gesetzlich (im Bundesurlaubsgesetz) als auch häufig im Arbeitsvertrag selbst geregelt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst mindestens 24 Werktage (bei einer Sechstagewoche). Vertraglich kann aber ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.
Versetzung
- Hierbei spricht man vor allem von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs oder Arbeitsortes.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld (Sonderzahlung)
- Beim Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld handelt es sich regelmäßig um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die im Arbeitsvertrag geregelt ist.
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Allerdings kann beispielsweise ein solcher Anspruch aus betrieblicher Übung begründet sein.
Weiterbeschäftigung
- Bei der Weiterbeschäftigung handelt es sich um die vorübergehende, weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber insbesondere während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens.
Zwischenzeugnis
- Das Zwischenzeugnis dient der Bewertung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. In bestimmten Situationen kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen, beispielsweise wenn Änderungen im Arbeitsverhältnis erfolgen oder dieses bei Fortbildungsmaßnahmen vorgelegt werden muss.
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