Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr automatisch
Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zum Urlaubsrecht umgesetzt. Dies bedeutet, dass nicht genommener Urlaub nicht mehr automatisch nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres verfällt, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über den Urlaubsanspruch und den Verfall belehrt hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15).
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